Verordnung über den Leinenzwang für alle Hunde und die Aufsichtspflicht für andere Tiere
Auf Grund der §§ 5,51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBI. I S. 666, 669), und des § 74 des Hes. Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2007 (GVBI. I S. 634) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung vom 06.05.2008 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich / Verpflichtung
(1)
Innerhalb der Wohnbebauung besteht die Verpflichtung, alle Hunde in den nachfolgenden Bereichen an der Leine zu führen:
a) innerhalb allen verkehrsberuhigten Bereichen, ausgewiesen durch Verkehrszeichen 325 und 326 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches), namentlich nach Stadtteilen
Weiskirchen:
Alois-Lemke-Straße, August-Schärtner-Weg, Hechtweg, Karl-Sattler-Straße, Lortzingstraße, Martin-Niemöller-Straße, Pfarrgasse
Hainhausen:
Falkenweg, Fritz-Erler-Straße, Hans-Sachs-Straße, Martin-Bihn-Straße, Robert-Koch-Straße, Rochusstraße, Württemberger Straße
Jügesheim:
Am Lachgraben, Anne-Frank-Straße, Car-v.-Ossietzky-Straße, Christian-Morgenstern-Straße, Emil-Nolte-Weg, Eugen-Roth-Straße, Franz-Kafka-Straße, Gustav-Heinemann-Straße, Heinrich-Böll-Straße, Henri-Dunant-Straße, Hintergasse, Konrad-Kappler-Straße, Korbeinering- Schwesternstraße, Vorgergasse, Weiskircher Straße, Wilhelm-Busch-Straße, Zum Trieb
Dudenhofen:
Binger Weg, Godesberger Weg, Ingelheimer Weg, Koblenzer Weg, Rheinstraße, Saalburgring, Wiesenstraße
Nieder-Roden:
Breitwiesenring, Falkensteiner Weg, Hofheimer Weg, Karolinger Straße, Kelkheimer Straße, Kölner Straße, Obere Marktstraße, Rotdornweg, Rüdesheimer Straße, Schwarzdornweg, Turmstraße, Untere Marktstraße, Weißdornweg
Die Verordnung gilt auch in den Bereichen der Wohnbebauung, die zu einem späteren Zeitpunkt ab dem Erlass der Verordnung als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wurde.
b) innerhalb von Plätzen, mit einer Ansiedlung von Geschäften, und Parks, namentlich
Rodaupark (Jügesheim), Ludwig-Erhard-Platz (Dudenhofen), Lutherplatz (Dudenhofen), Puiseauxplatz (Nieder-Roden)
c) in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten,- einrichtungen und Grundschulen, wobei sich der Leinenzwang von den Gebäude- und Grundstückseingängen in alle Richtungen bis zur nächsten Einmündung erstreckt.
d) auf den Wegen entlang der S-Bahn Trasse beidseitig innerhalb der Wohnbebauung.
(2) Darüber hinaus besteht außerhalb der Bebauung die Verpflichtung Hunde
a) auf Wegen der S-Bahn Trasse beidseitig
b) auf den Straßen von der Innengemarkung in direktem Weg zu den Waldfreizeitanlagen
c) in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung
an der Leine zu führen.
(3)
Die Anleinpflicht ist im Anhang dieser Verordnung kartographisch dargestellt. Die kartographische Darstellung ist Gegenstand dieser Verordnung.
(4)
Die Verpflichtung richtet sich an die Person, die den Hund hält, sowie an die Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
(5)
Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Halter des Hundes unverzüglich zu beseitigen.
§ 2 Zeitraum
(1)
Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1a) bis d) und Abs. 2a) und b) dieser Verordnung besteht ganzjährig.
(2)
Die Anleinpflicht in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung gemäß § 1 Abs. 2 c) der Verordnung gilt während der Setz, Brut und Aufzuchtzeit vom 15.02. bis 15.06. eines Jahres.
§ 3 Bestimmung der Leinenlänge
Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbständigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.
§ 4 Ausnahmen
(1)
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensttiere von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde und Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung.
(2)
Die Anleinpflicht gemäß §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 dieser Verordnung gilt nicht innerhalb der Hundeauslaufwiese Dudenhofen, Hinter dem Farnengrund.
§ 5 Aufsicht über Tiere
Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben neben den Bestimmungen in § 1 bis § 3 dieser Verordnung dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Rodgau umherlaufen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen der in den §§ 1 und 2 genannten Bestimmungen einen Hund nicht an der Leine führt,
b) entgegen der in § 3 genannten Bestimmung die zulässige Länge der Leine überschreitet,
c) entgegen der in § 5 genannten Bestimmung ein Hund oder ein anderes Tier ohne Aufsicht innerhalb des Stadtgebietes umherlaufen lässt oder
d) Verunreinigungen im Sinne von § 1 (5) nicht unverzüglich beseitigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77, Abs. 1 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis höchstens 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1, Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Rodgau als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Verordnung vom 31.06.2000, zuletzt geändert mit Beschluss vom 05.11.2001, außer Kraft.
Rodgau, den 13.05.2008
Magistrat der Stadt Rodgau
Alois Schwab
Bürgermeister
§ 1 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich / Verpflichtung
(1)
Innerhalb der Wohnbebauung besteht die Verpflichtung, alle Hunde in den nachfolgenden Bereichen an der Leine zu führen:
a) innerhalb allen verkehrsberuhigten Bereichen, ausgewiesen durch Verkehrszeichen 325 und 326 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches), namentlich nach Stadtteilen
Weiskirchen:
Alois-Lemke-Straße, August-Schärtner-Weg, Hechtweg, Karl-Sattler-Straße, Lortzingstraße, Martin-Niemöller-Straße, Pfarrgasse
Hainhausen:
Falkenweg, Fritz-Erler-Straße, Hans-Sachs-Straße, Martin-Bihn-Straße, Robert-Koch-Straße, Rochusstraße, Württemberger Straße
Jügesheim:
Am Lachgraben, Anne-Frank-Straße, Car-v.-Ossietzky-Straße, Christian-Morgenstern-Straße, Emil-Nolte-Weg, Eugen-Roth-Straße, Franz-Kafka-Straße, Gustav-Heinemann-Straße, Heinrich-Böll-Straße, Henri-Dunant-Straße, Hintergasse, Konrad-Kappler-Straße, Korbeinering- Schwesternstraße, Vorgergasse, Weiskircher Straße, Wilhelm-Busch-Straße, Zum Trieb
Dudenhofen:
Binger Weg, Godesberger Weg, Ingelheimer Weg, Koblenzer Weg, Rheinstraße, Saalburgring, Wiesenstraße
Nieder-Roden:
Breitwiesenring, Falkensteiner Weg, Hofheimer Weg, Karolinger Straße, Kelkheimer Straße, Kölner Straße, Obere Marktstraße, Rotdornweg, Rüdesheimer Straße, Schwarzdornweg, Turmstraße, Untere Marktstraße, Weißdornweg
Die Verordnung gilt auch in den Bereichen der Wohnbebauung, die zu einem späteren Zeitpunkt ab dem Erlass der Verordnung als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wurde.
b) innerhalb von Plätzen, mit einer Ansiedlung von Geschäften, und Parks, namentlich
Rodaupark (Jügesheim), Ludwig-Erhard-Platz (Dudenhofen), Lutherplatz (Dudenhofen), Puiseauxplatz (Nieder-Roden)
c) in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten,- einrichtungen und Grundschulen, wobei sich der Leinenzwang von den Gebäude- und Grundstückseingängen in alle Richtungen bis zur nächsten Einmündung erstreckt.
d) auf den Wegen entlang der S-Bahn Trasse beidseitig innerhalb der Wohnbebauung.
(2) Darüber hinaus besteht außerhalb der Bebauung die Verpflichtung Hunde
a) auf Wegen der S-Bahn Trasse beidseitig
b) auf den Straßen von der Innengemarkung in direktem Weg zu den Waldfreizeitanlagen
c) in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung
an der Leine zu führen.
(3)
Die Anleinpflicht ist im Anhang dieser Verordnung kartographisch dargestellt. Die kartographische Darstellung ist Gegenstand dieser Verordnung.
(4)
Die Verpflichtung richtet sich an die Person, die den Hund hält, sowie an die Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
(5)
Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Halter des Hundes unverzüglich zu beseitigen.
§ 2 Zeitraum
(1)
Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1a) bis d) und Abs. 2a) und b) dieser Verordnung besteht ganzjährig.
(2)
Die Anleinpflicht in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung gemäß § 1 Abs. 2 c) der Verordnung gilt während der Setz, Brut und Aufzuchtzeit vom 15.02. bis 15.06. eines Jahres.
§ 3 Bestimmung der Leinenlänge
Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbständigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.
§ 4 Ausnahmen
(1)
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensttiere von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde und Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung.
(2)
Die Anleinpflicht gemäß §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 dieser Verordnung gilt nicht innerhalb der Hundeauslaufwiese Dudenhofen, Hinter dem Farnengrund.
§ 5 Aufsicht über Tiere
Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben neben den Bestimmungen in § 1 bis § 3 dieser Verordnung dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Rodgau umherlaufen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen der in den §§ 1 und 2 genannten Bestimmungen einen Hund nicht an der Leine führt,
b) entgegen der in § 3 genannten Bestimmung die zulässige Länge der Leine überschreitet,
c) entgegen der in § 5 genannten Bestimmung ein Hund oder ein anderes Tier ohne Aufsicht innerhalb des Stadtgebietes umherlaufen lässt oder
d) Verunreinigungen im Sinne von § 1 (5) nicht unverzüglich beseitigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77, Abs. 1 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis höchstens 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1, Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Rodgau als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Verordnung vom 31.06.2000, zuletzt geändert mit Beschluss vom 05.11.2001, außer Kraft.
Rodgau, den 13.05.2008
Magistrat der Stadt Rodgau
Alois Schwab
Bürgermeister

